Im Folgenden jedoch setzt sich das OLG Dresden mit der streitigen Frage auseinander, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn zwar eine nachträgliche Forderungsprüfung notwendig werde, diese Notwendigkeit aber nicht auf einem Versäumnis des anmeldenden Gläubigers fußt, sondern dem Insolvenzverwalter anzulasten ist. Während einerseits vertreten werde, dass auch in einer solchen Konstellation der anmeldende Gläubiger trotz Unverschulden Kostenschuldner bleibe (so bspw. LG Krefeld, Beschl. v. 9.2.2017 – 7 T 156/16, NZI 2017, 367; Kayser/Thole/Depré, InsO, 10. Aufl., 2020, § 177 Rn 15), spricht sich die Lit. auch dafür aus, dass in einem solchen Ausnahmefall gerade kein Gebührenanfall auftrete (so bspw. BeckOK Insolvenzrecht/Zenker, 29. Ed., 15.10.2022, § 177 Rn 17). Dieser Ansicht folgend (vgl. Zenker, NZI 2017, 368) liege nämlich aus Sicht des anmeldenden Gläubigers kein Fall der Verspätung vor. Eine weitere Meinung stelle auf die Kausalität ab. Habe danach der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Forderungsprüfung zu vertreten, so seien ihm die Kosten aufzuerlegen (so bspw. AG Leipzig, Beschl. v. 26.5.2008 – 406 IK 1219/07; Siebert, VIA 2017, 52; Harbeck, jurisPR-InsR 7/2017 Anm. 5).

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