Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe wird ein Pflichtverteidiger nicht für jede Instanz gesondert bestellt, sondern von vornherein für alle Instanzen (§ 143 Abs. 1 StPO). Daher kann hier nicht auf den Auftrag zur jeweiligen Instanz abgestellt werden; vielmehr ist hier darauf abzustellen, wann die nächste Instanz eingeleitet worden ist. Insoweit ist auch noch zu berücksichtigen, dass das Einlegen eines Rechtsmittels nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zur Vorinstanz gehört, sodass die Rechtsmittelinstanz erst mit der ersten Tätigkeit beginnt, die der Rechtsmitteleinlegung nachfolgt.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 4/2023, S. 162
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