Nach Auffassung des LG findet die angegriffene gerichtliche Bestimmung, dass für den Rechtsanwalt R 2 ein Anspruch auf die bereits entstandenen Verteidigerkosten nicht bestehe, keine Stütze im Gesetz und sei daher aufzuheben. Der Wechsel des Pflichtverteidigers sei nunmehr seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.2019 (BGBl I, 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Der vorliegende Fall des einverständlichen Pflichtverteidigerwechsels sei durch das genannte Gesetz zwar nicht explizit geregelt worden, solle aber nach den von der Rspr. entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein (vgl. BT-Drucks 19/13829, 47).

Nach diesen Maßgaben sei dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.7.2015 – 1 Ws 152/15; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 2 Ws 277/17, Justiz 2018, 555; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2016 – 1 Ws 113/16, StraFo 2016, 514 = RVGreport 2017, 80). Der Begriff der Mehrkosten erfasse nur solche Gebührenpositionen, die durch eine neue Bestellung doppelt entstehen würden (Grund- und Verfahrensgebühr), nicht dagegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (vgl. OLG Celle AGS 2019, 333 = RVGreport 2019, 254 = StraFo 2019, 263 = RVGprofessionell 2019, 95 = Rpfleger 2019, 424). Die erforderliche Kostenneutralität sei gewahrt, wenn der neue Verteidiger auf die bisher für die Pflichtverteidigung angefallenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) verzichte (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed., 1.7.2020, § 143a Rn 33 ff. m.w.N.).

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