Diese Ausführungen haben nach Auffassung des OLG weiter Bestand und gelten nach seiner Ansicht auch für den vorliegenden Fall, dass von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt und der Angeklagte gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegt (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2021, VV Nr. 4141–4147 Rn 23). Auch bei dieser Fallgestaltung werde das Verfahren aufgrund der Mitwirkung des Verteidigers nicht unmittelbar beendet, sondern münde im Strafbefehlsverfahren.

Zudem sei durch das 2 KostRMoG vom 23.7.2013 der Gebührentatbestand von Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV um die Nr. 4 ergänzt, mit der die zusätzliche Gebühr auch dann entsteht, wenn der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt und das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, wozu der Angeklagte und sein Verteidiger zugestimmt haben müssen. Auch in diese Änderung sei die vorliegende Fallgestaltung nicht einbezogen, was ebenfalls gegen eine planwidrige Regelungslücke spreche. Die Gegenansicht, dass auch in diesen Fällen eine Hauptverhandlung vermieden werde, sodass vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV ebenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu bejahen sei (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4141 VV Rn 61 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, RVG VV 4141 Rn 33), überzeugt aus den genannten Gründen nicht. Es erscheine "fragwürdig", dass so im Wege der analogen Gesetzesanwendung ein Nichttätigwerden des Rechtsanwalts vergütet werden soll. Dass die zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV anfallen würde, wenn der Angeklagte Einspruch gegen den einvernehmlich erlassenen Strafbefehl einlegen und später unter Mitwirkung des Rechtsanwalts zurücknehmen würde, ändert daran nichts.

Die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV sei, nachdem dort ausdrücklich nur bestimmte Fallgestaltungen geregelt sind, keine Kompensationsgebühr für allgemeine Mühewaltung der Verteidigerin, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Die Beratung durch die Verteidigerin, ob gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden solle oder dieser akzeptiert werde, sei mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

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