Der Beschwerdeführer war dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage vor dem ArbG beigeordnet worden. Am selben Tag hatte der Beschwerdeführer für die Ehefrau des Klägers eine weitere gesonderte Klage eingereicht. Auch hierfür ist PKH bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Beide Verfahren wurden dann jeweils durch einen sog. Mehrwertvergleich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin in beiden Verfahren die Festsetzung seiner jeweiligen Vergütung, darunter auch jeweils einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs. Die Urkundsbeamtin hat den Vergütungsfestsetzungsantrag teilweise zurückgewiesen. Sie hat für beide Verfahren insgesamt nur eine einheitliche Vergütung aus dem Gesamtwert bewilligt. Zudem hat sie die Einigungsgebühr aus dem Mehrwert auf einen Gebührensatz von 1,0 gekürzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg. Der Richter hat ausgeführt, dass das Vorgehen, getrennte Klagen einzureichen, gegen das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit verstoßen habe, sodass die Vergütung nur in dem Umfang wie geschehen festzusetzen sei. Auch sei nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert angefallen. Beides entspreche der st. Rspr. des LAG München. Daher sei die Beschwerde auch nicht zuzulassen, soweit der Beschwerdewert nicht erreicht werde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat das LAG die angemeldete Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge