1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 1 RVG nur maßgebend, soweit der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist.
  2. Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV jedenfalls dann nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage, wenn die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war.
  3. Für eine statthafte, aber aus anderen Gründen unzulässigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gilt die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 GKG.

OLG Celle, Beschl. v. 23.2.2023 – 24 W 2/23

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