Die Gebühr für die Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung im Rahmen einer Einzeltätigkeit sei in Nr. 4301 Nr. 4 VV geregelt. Vernehmung in diesem Sinne sei auch die Vernehmung bei einer Vorführung gem. § 115 Abs. 2 StPO (Toussaint/Felix, KostR, 52. Aufl., 2022, VV 4301 Rn 13; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4301 Rn 15). Der Auffassung, der Pflichtverteidiger sei ausdrücklich als Verteidiger beigeordnet, was die Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 VV ausschließe (Hillenbrand, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, 9. Aufl., 2021, Rn 3435) trete der Senat nicht bei. Derartiges ergebe sich aus dem Wortlaut des zur Begründung herangezogenen Abs. 1 der Vorbem. 4.3 VV gerade nicht. Nach Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV entstehen die Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Der Begriff "sonst" impliziert, dass auch der in einer einzelnen Tätigkeit auftretende Rechtsanwalt Verteidiger ist. Der Wortlaut differenziert also zwischen einem Rechtsanwalt, dem die Verteidigung ausschließlich in einer einzelnen Tätigkeit übertragen ist, und einem Rechtsanwalt, der auch sonst – also über die einzelne Tätigkeit hinaus – als Verteidiger auftritt. Beide sind dabei im Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeit Verteidiger mit allen Rechten und Pflichten. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdiene aber nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird. Auch ein Vergleich mit den sonstigen von Nr. 4301 VV umfassten Einzeltätigkeiten zeigt, dass es keineswegs unangemessen sei, einen Rechtsanwalt der ausschließlich für eine Haftvorführung zum Pflichtverteidiger bestellt werde, lediglich mit der Festgebühr i.H.v. 220,00 EUR zu vergüten; dies unabhängig von Umfang und Aufwand der mit der Haftvorführung verbundenen Beratung. So sehe Nr. 4301 Nr. 5 VV etwa eine Gebühr in derselben Höhe für denjenigen Rechtsanwalt vor, der den Antragsteller im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens vertritt, mit dem in der Regel ebenfalls ein hoher Einarbeitungs- und Begründungsaufwand einhergehe.

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