1. Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, zumindest dann, wenn die Fahrerlaubnis im Verfahren eingezogen worden ist, was sich aus dem Beschluss nicht eindeutig ergibt. Allerdings: Man fragt sich dann, was ist daran so schwer, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung der Führerscheinformulars gebührenrechtlich richtig einzuordnen? Die Entziehung ist keine Einziehung. Das hat das AG richtig vom OLG Koblenz (a.a.O.) abgeschrieben und wird auch an keiner Stelle bestritten. Aber warum die Einziehung des Führerscheinformulars nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB nicht zum Anfall der Gebühr Nr. 4142 VV führen soll, erschließt sich nicht. Wenn man schon so vehement auf den Wortlaut der Nr. 4142 VV und den Begriff "Einziehung" abstellt, dann bitte aber auch an allen Stellen und nicht nur da, wo es in den Kram passt. I.Ü.: Auch die Annahme des AG: "Die Einziehung des Führerscheinformulars ist lediglich zwingende Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis." trägt seine Entscheidung nicht. Denn die Überlegung gilt für alle Einziehungen, die immer Folge der Verurteilung des Angeklagten sind. Mit der Begründung könnte man, wenn man wollte, den Anfall der Nr. 4142 VV auch in anderen Fällen verneinen.

2. Das AG Frankfurt befindet sich aber in guter (?) Gesellschaft, denn ebenso falsch hat vor kurzem das LG Amberg entschieden (Beschl. v. 18.5.2022 – 11 Qs 9/22, AGS 2022, 314). Richtig gemacht hat es hingegen das AG Freiburg (Urt. v. 6.11.2020 – 4 C 1193/20, VRR 1/2021, 25 = StRR 2/2021, 38).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2023, S. 171

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