Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verteidigt. Dem Angeklagten ist mit Beschluss des AG die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Der Verteidiger macht nunmehr für diese Maßnahme, die auch mit der vorherigen Beschlagnahme des Führerscheinformulars verbunden war, eine Gebühr nach Nr. 4142 VV geltend. Die Bezirksrevisorin hat gerichtliche Festsetzung der Gebühr auf 0,00 EUR beantragt. Das AG hat dem Antrag entsprochen.

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