Das Hauptzollamt hatte gegen die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges eingeleitet. Die Antragsteller benötigten zwecks Verteidigung gegen den bestehenden Strafbefehl Akteneinsicht und wollten hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit gemeinsamem Berechtigungsschein vom 1.10.2021 ist den Antragstellern, die jeweils für sich einen Beratungshilfeantrag gestellt hatten, Beratungshilfe für die Angelegenheit "Ermittlung Strafsache wegen Betruges (Zoll: pp.)" bewilligt worden.

Die Antragsteller haben daraufhin separat Beratung durch zwei unterschiedliche Rechtsanwälte einer Kanzlei in Anspruch genommen. Die beiden Rechtsanwälte haben dann jeweils eine Beratungsgebühr und eine anteilige Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat an jeden der beiden Rechtsanwälte diesen Betrag ausgezahlt.

Die Bezirksrevisorin hat gegen die zweifache Festsetzung der Beratungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich nur um eine Angelegenheit handle. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO gelte nur für "Verteidiger" und nicht für Beratungspersonen nach dem Beratungshilfegesetz. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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