1. Auch ein unklares, konfuses und von Verworrenheit und Beleidigungen geprägtes Schreiben des im Vergütungsfestsetzungsverfahren in Anspruch genommenen Antragsgegners ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) anzusehen, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich gegen den gerade zugestellten Vergütungsfestsetzungsbeschluss richtet.
  2. Der Einwand des Antragsgegners, der antragstellende Rechtsanwalt habe es unterlassen, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen, führt als außergebührenrechtlicher Einwand i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG auch dann zur Ablehnung und ist nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner Ruhegehalt bezieht.

OVG Münster, Beschl. v. 28.12.2022 – 1 E 875/22

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