Das OVG Münster hat über die Beschwerde der Rechtsanwälte gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen über die Erinnerung gegen die von der UdG des Gerichts erfolgte Vergütungsfestsetzung gem. § 9 Abs. 3 S. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 S. 1 und 2 JustG NRW entschieden. Es seien nämlich weder die Vorschriften einschlägig, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorsehen würden (§ 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG; § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG; § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2 RVG; § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2 RVG), noch handele es sich um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren i.S.d. § 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO (s. auch OVG Münster DVBl. 2011, 584 für das Kostenfestsetzungsverfahren; VGH München AGS 2007, 622 für das Kostenfestsetzungsverfahren; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.9.2022 – 1 O 76/72 für das Vergütungsfestsetzungsverfahren).

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