In einem Strafverfahren (hier des LG Cottbus) wurde der Nebenklägerin eine Rechtsanwältin als Beistand bestellt. Diese beantragte bei Fälligkeit die Festsetzung ihrer Vergütung, darunter u.a. für den 19.8.2021 zweimal eine Terminsgebühr gem. Nr. 4114 VV in der jeweils geltenden Fassung, und zwar in einem Fall mit dem Zusatz "Begutachtung durch SV Dr. R.". Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) kürzte die beantragte Festsetzung um eine der beantragten Terminsgebühren für den 19.8.2021 sowie um den Längenzuschlag für den Hauptverhandlungstermin. Hiergegen wehrte sich die Nebenklägervertreterin und wies darauf hin, dass die Terminsgebühr nicht doppelt berechnet worden sei, sondern es sich um eine weitere Terminsgebühr für die an jenem Tag gesondert stattgefundene sachverständige Begutachtung der Nebenklägerin, der die Rechtsanwältin beigewohnt habe, angefallen sei. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2021 vertrat die Rechtsanwältin die Auffassung, dass für die Teilnahme an der Begutachtung jedenfalls die Gebühr Nr. 4102 VV angefallen sei. Gegen die Kürzung um den Längenzuschlag für die Hauptverhandlung vom 20.7.2021 wehrt sie sich nicht. Auf entsprechende Erinnerung hin, hat das LG den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass für die Teilnahme an der sachverständigen Begutachtung eine weitere aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 178,50 EUR festgesetzt wird. Dabei handelt es sich um eine weitere Gebühr nach Nr. 4102 VV. Hiergegen wendete sich daraufhin der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufzählung in Nr. 4102 VV abschließend und einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich sei. Das OLG gab ihm final Recht.

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