Mit ihrer – schwer verständlichen – Klage hatte die Klägerin vor dem VG Stuttgart die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Bewilligung von Direktzahlungen und Leistungen aus dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl beantragt und dabei hilfsweise die Aufhebung eines ihr nachteiligen Widerspruchsbescheides des Landratsamts begehrt. Für die Durchführung dieser Klage hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Für die Teilnahme an dem vom VG Stuttgart angesetzten Verhandlungstermin hat sie die Bewilligung von Reisekosten aus der Staatskasse beantragt. Das VG Stuttgart wies beide Anträge zurück. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hatte die Klägerin vor dem VGH Baden-Württemberg teilweise Erfolg.

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