Das OVG Lüneburg hat dem Kläger die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens gem. § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt. Dies hat das OVG damit begründet, das Anhörungsrügeverfahren sei nicht gerichtskostenfrei. Der Gesetzgeber habe dieses Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbstständigt, ohne hiervon PKH-Angelegenheiten auszunehmen. Deshalb falle die Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV an.
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