1. Bei einem Vermögensarrest gem. §§ 111e, 111f StPO ist maßgebend für die Wertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG). Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.
  2. Bestanden keine weiteren Vermögenswerte, auf die zum Vollzug des Vermögensarrests hätte zugegriffen werden können, ist Grundlage der Wertberechnung der tatsächlich sichergestellte Betrag.
  3. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests ist davon ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 – Ws 1149/21

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