Das AG hat mit Beschl. v. 19.4.2018 den Vermögensarrest i.H.v. 3.231.444,00 EUR in das Vermögen der Nebenbeteiligten angeordnet. Aufgrund dessen wurden Vermögenswerte im Wert von 471.163,80 EUR gesichert. Mit Beschl. v. 25.5.2021 hat das LG den Antrag der Nebenbeteiligten, den Arrestbeschluss des AG vom 16.7.2018 aufzuheben, abgelehnt. Auf die Beschwerde der Nebenbeteiligten hat das OLG mit Beschl. v. 31.8.2021 den Beschluss des LG sowie den Beschluss des AG aufgehoben und der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenbeteiligten dadurch entstandenen Auslagen auferlegt.

Da der Bevollmächtigte der Nebenbeteiligten u.a. die Festsetzung der gegenstandsabhängigen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV geltend macht, hat der Bezirksrevisor die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Bevollmächtigte der Nebenbeteiligten ist der Auffassung gewesen, der Wert sei in Höhe des angeordneten Vermögensarrests i.H.v. 3.231.444,00 EUR festzusetzen.

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