Rechtsanwältin A hat für den Kläger dessen Vertretung in einem Zivilprozess vor dem LG Hamburg übernommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht waren sowohl der Kläger, dessen persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hatte, und für ihn Rechtsanwältin A sowie der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter erschienen. Rechtsanwältin A hat im Beisein des Klägers den Antrag aus der Klageschrift gestellt und verhandelt. Die Beklagtenseite hat die Abweisung der Klage beantragt. Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben. Rechtsanwältin A hat dem Kläger die ihr vom LG übersandte vollstreckbare Urteilsausfertigung weitergeleitet. Ferner hat Rechtsanwältin A für den Kläger das Kostenfestsetzungsverfahren betrieben und dem Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses übersandt. Hieraufhin hat Rechtsanwältin A gegen den Kläger die Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 11 RVG beantragt. Der hierzu angehörte Kläger hat die Ablehnung der Festsetzung mit der Begründung beantragt, er habe Rechtsanwältin A keine schriftliche Prozessvollmacht erteilt, was zutrifft.

Der mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger, der durchblicken lassen hat, dass er dazu neige, die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen, gibt Rechtsanwältin A Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorbringen des Klägers.

Was wird Rechtsanwältin A vortragen, um den Rechtspfleger noch umzustimmen?

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