Auf den am 17.3.2021 eingegangenen Antrag der Insolvenzschuldnerin wurde das Insolvenzverfahren am 14. 4. 2021 eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit gesondertem Beschluss von diesem Tag wurde festgestellt, dass in diesem Verfahren die Voraussetzungen einer Anwendung des § 13 InsVV vorliegen. Dem Insolvenzverwalter waren gem. § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen in diesem Verfahren übertragen worden. Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurde durch den Insolvenzverwalter sodann Schlussbericht eingereicht, zeitgleich seine Vergütungsnote übersandt. Mit dem Vergütungsantrag beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer Mindestvergütung i.H.v. 1.400,00 EUR, 19 % Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 266,00 EUR, eine Auslagenpauschale i.H.v. 210,00 EUR, 19 % Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 39,90 EUR sowie für die ihm übertragenen Zustellungen an 6 Gläubiger je 3,50 EUR, mithin 21,00 EUR – 19 % Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 3,99 EUR, in Summe also zusammen 1.940,89 EUR. Mit Beschl. v. 30.12.2021 setzte die Rechtspflegerin die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer hinsichtlich des Antrags des Insolvenzverwalters auf 1.532,72 EUR fest. Das Gericht ging folglich nur von einer reduzierten Mindestvergütung nach §§ 2 Abs. 2, 13 InsVV i.H.v. 1.120,00 EUR aus und bewilligte hierauf die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV i.H.v. 168,00 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 244,72 EUR. Dem Insolvenzverwalter wurde ein Ersatz für 6 Zustellungen à 3,50 EUR nicht gewährt, da nach Ansicht der Rechtspflegerin ein gesonderter Ersatz erst bei mindestens 11 Zustellungen erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 10.1.2022 legte der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin Erinnerung ein. In der sich zwischen Gericht, Insolvenzverwalter und Bezirksrevisor entstandenen Debatte wurde im Weiteren diskutiert, ob Zustellauslagen erst ab der 11. Zustellung zu bewilligen seien (so das Gericht, so der der Bezirksrevisor), oder ob solche bereits ab der 1. Zustellung anfallen. Nach Nichtabhilfe hatte der Richter über die eingelegte Erinnerung zu entscheiden und sah keine Begründetheit, denn – so der Richter – bei Ansatz einer Kostenpauschale bestehe kein Raum mehr für einen Einzelansatz von Auslagen. Dem Insolvenzverwalter stehe mithin kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für die ihm gem. § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen zu.

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