Bei den BerH-Gebühren wird man nicht reich. Offermann-Burckart[35] zieht statistische Erwägungen heran und kommt zum Schluss, dass im Jahr 2018 demnach jeder Anwalt mindestens 3,37 BerH-Mandate bearbeitet hat. Sicherlich werden dabei manche Anwälte mehr Mandate, manche wiederum gar keine Mandate getätigt haben. Für gewisse anwaltliche Gruppen wird das auch überhaupt kein Thema sein. Gleichwohl besteht Kontrahierungszwang und Anwälte sind verpflichtet, auch solche Mandate anzunehmen. Kilger[36] sieht daher zu Recht bei der Anwaltschaft nicht nur Rechte, sondern eben auch ausgleichende Pflichten. Die Zahl der wenigen Mandate zeigt aber eines: Die BerH ist unbeliebt und wenig wirtschaftlich bedeutend. Zwar gehört die BerH mancherorts zu den planbaren Grundeinnahmen. Überall scheint die BerH aber nicht angekommen zu sein oder Fuß zu fassen. Gleichwohl stecken in diesen Mandaten ebenfalls genauso viel Aufopferung dahinter wie bei herkömmlichen Mandaten. Geht man von der "Halbwertszeit" eines BerH-Scheines aus – in max. bis zu 2 Jahren für die Angelegenheit – zeigt sich, dass eine ausreichende Honorierung nicht vorhanden ist. Der Gesetzgeber täte gut daran, diese "Opfer" besser zu honorieren. Bis es soweit ist, gilt es jedoch, Kenntnisse über die Vergütungstatbestände zu haben, um sich Auseinandersetzungen mit den Gerichten zu ersparen.

Autor: Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz

AGS 4/2022, S. 157 - 161

[35] Offermann-Burckart, AnwBl. 2021, 406.
[36] Kilger, AnwBl 2020, 142.

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