Hinweis
 
Norm Gebührentatbestand Gebühr
Nr. 2500 VV

Beratungshilfegebühr ………

Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
15,00 EUR
Bei dieser Gebühr handelt es sich um die sog. Eigenbeteiligung des Mandanten, die geschaffen wurde, um einerseits die Wertigkeit der BerH zu steigern. Zum anderen soll die Gebühr auch eine Art "Schutzhürde" darstellen, damit nicht mutwillig um BerH nachgesucht wird. Der Anspruch auf diese Gebühr steht einzig und allein dem Rechtsanwalt zu. Er kann über diesen befinden und die Gebühr – ohne Folgen für ihn und seine spätere Vergütung aus der Staatskasse – im Einzelfall auch erlassen. Die BerH-Gebühr Nr. 2500 VV ist – bei mehreren Auftraggebern – nicht erhöhungsfähig.[21] Eine Beitreibung durch das Gericht oder eine Festsetzung dieses gegen den Mandanten erfolgt nicht.
Nr. 2501 VV

Beratungsgebühr ………

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
38,50 EUR
Die Beratungsgebühr ist in Nr. 2501 VV und im Falle der Insolvenz in Nr. 2502 VV (kein eigener Gebührentatbestand, sondern als "Alternative" zu Nr. 2501 VV zu sehen) geregelt. Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Sie ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.[22] Nach dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass jede darüber hinausgehende Tätigkeit, insbesondere nach außen, dann mit der Geschäftsgebühr abgegolten wird. Durch die Beratungsgebühr werden sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten abgedeckt, insbesondere auch eine Akteneinsicht.[23] Auch die Beratungsgebühr Nr. 2501 VV ist bei mehreren Auftraggebern nicht erhöhungsfähig.[24] Bei der Beratungsgebühr wird die Umsatzsteuer erstattet.[25]
Nr. 2502 VV

Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2501 beträgt ………
77,00 EUR
Es wird auf Erläuterung oben zu Nr. 2501 VV verwiesen.
Nr. 2503 VV

Geschäftsgebühr ………

(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
93,50 EUR
Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV erfasst in erster Linie Tätigkeiten der Beratungsperson, bei denen sie nach außen in Erscheinung tritt, z.B. gegenüber einer Behörde oder einem Gegner des Rechtsuchenden.[26] Die Gebühr weist die Besonderheit auf, dass ihre Erstattungsfähigkeit davon abhängt, ob ein nach außen gerichtetes Tätigwerden nach allg. Anschauung "erforderlich" gewesen ist. BerH besteht nämlich zunächst "in Beratung" und nur soweit "erforderlich" auch in Vertretung.[27] Die Vertretungsgebühr fällt also nur an, wenn die Vertretung gem. § 2 Abs. 1 BerHG notwendig war.[28] Eine Vertretung ist dann erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann und zur effektiven Ausführung seiner Verfahrensrechte fremde Hilfe benötigt.[29] Die Frage der Erforderlichkeit ist abschließend bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen, denn die BerH kennt im Vorfeld keine Beschränkung bei der Erteilung eines Berechtigungsscheines auf einen Rat.[30] Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV ist bei mehreren Auftraggebern erhöhungsfähig.[31]
Nr. 2504 VV

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ………
297,00 EUR
Nr. 2505 VV

Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt ………
446,00 EUR
Nr. 2506 VV

Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt ………
594,00 EUR
Nr. 2507 VV

Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt ………
743,00 EUR
Vergütet wird die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ein Plan i.S.d. Vorschrift muss nicht nur ein Gläubigerverzeichnis, sondern darüber hinaus auch die Quoten und den Gesamtbetrag der Schulden des Mandanten enthalten.[32] Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen starren oder flexiblen Nullplan handelt oder o...

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