Am 8.1.2014 wurde die nach wie vor gültige Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) im BGBl verkündet.[20] Die BerHFV regelt Vordrucke für den Antrag auf Bewilligung der BerH, aber auch für deren Liquidation. Es besteht insoweit Formularzwang. Wichtig ist hier lediglich, dass kein Erfolgshonorar, kein Wahlanwaltsgebührenanspruch etc. mehr erhalten werden kann, wenn die Beratungsperson BerH bei Gericht beantragt hat. Abzustellen ist auf den Eingang des Vergütungsantrages bei Gericht. Die Formulare können bundesweit im Internet abgerufen werden. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag und unter zeitgleicher Rückgabe des Berechtigungsscheines.

[20] BGBl I 2014, 2.

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