Die Verjährung richtet sich nach den Regelungen des BGB, konkret nach § 195 BGB.[18] Danach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Fristbeginn ist Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch fällig wurde.[19]

[18] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 294.
[19] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 294.

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