Auch nach der BerH-Reform stehen die Bestimmungen der BerH in § 44 RVG. Die einzelnen Gebührentatbestände wiederum finden sich dann in Nrn.  2500 ff. VV. Dabei können in der BerH – wie die Vorbem. 2.5 VV besagt – ausschließlich[15] diese Tatbestände "verdient" werden. Der Abschnitt 5 des Teil 2 VV regelt daher abschließend die Verdienstmöglichkeiten der BerH.

[15] Lindemann-Trenk-Hinterberger, a.a.O.

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