1. Die Entscheidung entspricht hinsichtlich der vom OLG angesprochenen Frage der h.M. in der Rspr. BGH und auch der Rspr. des OLG Düsseldorf. Interessant für die anwaltliche Bemessung des Stundensatzes der nochmalige Hinweis des OLG darauf, dass für die Frage der Angemessenheit des anwaltlichen Stundensatzes auch die Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei von Bedeutung ist. Das wird den Einzelanwalt "mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen" nicht freuen, ist aber wohl richtig. Denn der Aufwand ist eben in "international tätigen Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand" ein anderer/größerer.

2. Das OLG hat die Beklagte zudem noch darauf hingewiesen, dass im Falle einer – hier allerdings nicht – unwirksamen Honorarvereinbarung das gesetzliche Honorar nach dem RVG geschuldet würde (vgl. nur BGH NJW 2014, 2653 = AGS 2014, 319 = RVGreport 2014, 340 zu den Folgen einer nichtigen Erfolgshonorarvereinbarung). Da die Klägerin für die Beklagte mit einer nach außen gerichteten Tätigkeit agiert habe (vgl. hierzu auch BGH NJW 2021, 1680 = AGS 2021, 269), würde sie in einem solchen Fall eine Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 bis 2303 VV abrechnen können. Bereits bei einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR betrage eine solche 1,3-Gebühr netto 10.026,90 EUR; die Klägerin hatte netto eine Vergütung auf Stundensatzbasis von 9.904,90 EUR berechnet). Zwar hatten die Parteien nicht angegeben, in welcher Höhe von der Beklagten bzw. ihrem Investor eine Investition ins Auge gefasst worden war. Das OLG geht aber davon aus, ohne Einzelheiten zu benennen, dass eine Beteiligung in einem derartigen Bieterverfahren nur mit sehr hohen und deutlich über diesem Wert liegenden Angeboten möglich gewesen sein werde. Allein der Verkauf einer Marke "A" an die I soll bereits 90.000.000,00 EUR eingebracht haben.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2022, S. 165 - 167

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