Die Klägerin ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Düsseldorf. Sie macht gegenüber der Beklagten ein Honorar für die Beratung hinsichtlich einer geplanten Akquisition der Beklagten bzw. eines von der Beklagten geworbenen Investors bei A sowie bezüglich der dafür erforderlichen Interessenbekundung ("call for expression of interest") und des Bieterverfahrens ("bit documents") geltend. Sie hat hierfür eine Vergütung auf Stundensatzbasis von netto ca. 9.800,00 EUR vereinbart. Abgerechnet worden sind rund 15 Tätigkeitsstunden, für die die die Klägerin unterschiedliche Stundensätze, und zwar i.H.v. 500,00 EUR, 625,00 EUR und 710,00 EUR zugrunde gelegt hat. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das OLG hat in seinem gem. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erlassenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

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