Die Erinnerung war nach § 149 Abs. 2 S. 1 FGO zulässig. Nach Auffassung des 10. Senats des BFH hatte über die Erinnerung nicht der Einzelrichter, sondern der Senat in voller Besetzung zu entscheiden. Über die Erinnerung habe nämlich gem. § 149 Abs. 4 FGO das Gericht zu entscheiden. Dies sei gem. § 10 Abs. 3 HS 2 FGO der Senat in der Besetzung von drei Richtern. Zwar könne in Entschädigungsklageverfahren gem. § 79a FGO grds. auch der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden. Die vorliegende Entscheidung des 10. Senats habe jedoch der Spruchkörper getroffen. Deshalb sei für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen habe. Das war hier der Senat in der Besetzung von drei Richtern, der somit auch über die vorliegende Erinnerung entschieden hat.

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