Vor dem AG fanden gegen den Beteiligten zwei selbstständige Einziehungsverfahren statt, die später verbunden worden sind. Das AG hatte den Streitwert gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG nach Verbindung auf 25.170,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde erhoben und beantragt, für die einzelnen Verfahren gesonderte Werte festzusetzen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat daraufhin den Streitwert bis zur Verbindung für das eine Verfahren auf 14.170,00 EUR und für das andere Verfahren bis zur Verbindung auf 11.000,00 EUR festgesetzt und hiernach auf 25.170,00 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge