1. Ich schließe mich der Auffassung des LG an. Mir erschließt sich allerdings nicht, warum das LG es so kompliziert macht. In der Gesetzesbegründung zur Nr. 4102 Nr. VV heißt es, dass die "häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden" sollen (vgl. dazu BT-Drucks 19/1571, 223). Damit ist m.E. klar, dass die Gebühr immer anfällt, denn in dem Hafttermin mehr geschieht als die bloße Verkündung des Haftbefehls. Alles andere ist/wäre mit der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar. Daher ist m.E. die Rspr. der OLG, die einen Antrag fordert oder die Erklärung, schweigen zu wollen, nicht ausreichen lässt usw. (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn 24 ff.), abzulehnen.

2. Das LG hat i.Ü. gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG die Beschwerde zugelassen, da ihm die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage geboten erscheint. Eine Entscheidung des für den Gerichtsbezirk zuständigen OLG Bamberg zu der streitgegenständlichen Frage sei nicht bekannt. Wir werden dazu dann also alsbald etwas aus Bamberg hören.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2021, S. 168 - 169

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