Auch die vom LG für seine Ansicht ins Feld geführten praktischen Erwägungen haben das OLG nicht von einer anderen Einschätzung überzeugen können. Sie würden darauf hinauslaufen, es sei schwer verständlich, dass der Verteidiger, wolle er die Gebühren nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV verdienen, ohnehin nur geringfügige Anstrengungen entfalten müssen, um eine Erörterung der Verdachts- oder Haftgründe und damit ein Verhandeln i.S.d. Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV herbeizuführen. Es wäre daher sachgerecht, auch eine Tätigkeit des Verteidigers zu honorieren, mit der er auf seinen Mandanten einwirkt, um dem den Gericht zusätzlichen und oftmals sinnlosen Zeitaufwand im Rahmen der Haftbefehlseröffnung zu ersparen, welcher mit einer mehr oder minder langwierigen Erörterung der Haft- und Verdachtslage im Regelfall verbunden ist. Zum einen würde – so das OLG – auch die Rechtsansicht der Kammer anderweitig zu schwer verständlichen Abgrenzungsproblemen führen. Es stelle sich nämlich die Frage, warum der Verteidiger, der schon außerhalb des Haftbefehlseröffnungstermins seinen Mandanten vorsorglich zum Schweigen bewege und im Termin nicht mehr ins Geschehen eingreife, für diese Tätigkeit kein Honorar erhalten solle. Zum anderen aber würde sich die Ansicht des LG über die gesetzliche Wertentscheidung hinwegsetzen, einen Honoraranspruch des Verteidigers nicht an eine – nach außen hin oft nicht erkennbare – interne Beratung des Mandanten, sondern an ein objektiv wahrnehmbares Geschehen zu binden.

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