Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Nach Anklageerhebung hat die Strafkammer einen neuen, an die Anklage angepassten Haftbefehl erlassen. Der darauf folgende Termin zur Verkündung und Eröffnung des neuen Haftbefehls fand in Anwesenheit des Pflichtverteidigers statt. Nach Feststellung der Personalien des Angeklagten wurde diesem eine übersetzte Haftbefehlsabschrift überreicht. Sodann wurde die Sitzung für neun Minuten unterbrochen. Nach Fortsetzung der Sitzung erklärte der Angeschuldigte, dass er den Haftbefehl heute in polnischer Sprache erhalten habe, dieser ihm vom Dolmetscher vorgelesen worden sei und er ihn verstanden habe. Zudem bestätigte er, die im Haftbefehl benannte Person zu sein. Nach entsprechender gerichtlicher Belehrung über seine Rechte erklärte der Verteidiger, dass die Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werde, was der Angeschuldigte bestätigte. Im Anschluss verkündete die Strafkammer des durch sie erlassenen Haftbefehls unter Aufhebung des zuvor erlassenen amtsgerichtlichen Haftbefehls.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Pflichtverteidiger u.a. für die Teilnahme an dem Termin eine Terminsgebühr gem. Nrn. 4102, 4103 VV. Diese ist vom UdG nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Verteidigers hatten beim LG Erfolg (vgl. LG Würzburg, Beschl. v. 25.11.2020 – 8 KLs 981 Js 20829/18, AGS 2021, 168, in diesem Heft). Das OLG hat auf die zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse die Gebühr nicht gewährt.

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