Am 31.7.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten. Mit Verfügung vom 8.8.2019 sandte der Strafrichter die Akte vom AG an die Staatsanwaltschaft zurück mit dem Hinweis, dass die bisher durchgeführten Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht einer Straftat begründen würden. Am 18.9.2019 ging bei der Staatsanwaltschaft die Vertretungsanzeige des Verteidigers des Beschuldigten mit einem Akteneinsichtsgesuch ein. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass das AG derzeit aktenführend sei, wandte sich der Verteidiger mit Schreiben vom 28.11.2019 an das AG und beantragte Akteneinsicht. Akteneinsicht wurde gewährt. Der Verteidiger nahm sodann Stellung zum Strafbefehlsantrag.

Am 8.1.2020 nahm die Staatsanwaltschaft Nürnberg den Strafbefehlsantrag zurück. Mit Verfügung vom 17.1.2020 wurde das Verfahren nach einem Telefonat zwischen Verteidiger und dem zuständigen Staatsanwalt ohne weitere Ermittlungen gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Der Verteidiger hat die die notwendigen Auslagen des Angeklagten geltend gemacht, und zwar u.a. auch eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren Nr. 4104 VV. Außerdem hat er die Gebühr Nr. 7022 VV zweimal angesetzt. Die Gebühr Nr. 4104 VV ist nicht festgesetzt worden und die Nr. 7002 VV nur einmal. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

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