Die Entscheidung ist hinsichtlich der Anwendung des Gebührenrechts zutreffend. Für die anwaltliche Vergütung kommt es darauf an, wann dem Anwalt der Auftrag erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. RVG). Unerheblich ist, wann das Verfahren begonnen hat.

Es kann daher – wie hier – durchaus zu unterschiedlichem Recht für Gericht und beteiligte Anwälte kommen. Während für den Anwalt des Antragstellers sowie den vormaligen Rechtsanwalt G und das Gericht noch die alten Gebührenbeträge gelten, kann Rechtsanwalt F bereits nach neuem Recht abrechnen.

Allerdings hat sich das Gericht nicht mit der Frage befasst, ob der Anwaltswechsel von G auf F notwendig war. Soweit dies zu verneinen gewesen wäre, wofür hier einiges spricht, wären nur die Kosten eines Anwalts zu erstatten gewesen, und zwar nach altem Recht (LG Duisburg AGS 2005, 446).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2021, S. 164

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