Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht für Rechtsanwalt F die Gebühren nach den neuen Gebührenbeträgen des KostRÄG 2021 festgesetzt. Das bisherige Recht ist nur dann anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Hier verhielt es sich aber so, dass sich der Prozessbevollmächtigte der beigeladenen D GmbH & Co. KG erst im Januar 2021 bestellt hatte. Er hatte auch eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, die auf den 22.1.2021 datierte. Folglich liegt die Auftragserteilung nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021, sodass damit bereits die Gebührenbeträge nach neuem Recht Anwendung finden.

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