Der Antragsteller hatte im Februar 2019 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Beigeladen worden war die H GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt G. Mit Schreiben vom 25.1.2021 bestellte sich Rechtsanwalt F für die D GmbH & Co. KG und zeigte deren Vertretung an. Er wies darauf hin, dass die H GmbH & Co KG von der E-GmbH im Rahmen eines "share deals" übernommen und in die D GmbH & Co. KG umbenannt worden sei. Das Gericht hat sodann das Rubrum berichtigt, dass nunmehr die D GmbH & Co KG beigeladen sei und hat nach Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt FG nunmehr Rechtsanwalt F als Verfahrensbevollmächtigten in das Rubrum aufgenommen. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die Kosten, einschließlich der Kosten der Beigeladenen, dem Antragsteller auferlegt. Die Beigeladene beantragte sodann die Festsetzung ihrer Kosten, berechnet nach den neuen Gebührenbeträgen des KostRÄG 2021. Das Gericht hat antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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