Allerdings ist die Terminsgebühr nicht aus dem vollen Streitwert des Verfahrens angefallen, sondern lediglich aus dem Kostenwert. Durch die Klagerücknahme war die Hauptsache nicht mehr rechtshängig. Die Terminsgebühr konnte daher nicht mehr aus der Hauptsache anfallen. Im Termin ist lediglich ein Kostenantrag gestellt worden, sodass damit für den Anwalt die Kosten gem. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 43 Abs. 2 GKG zur Hauptsache geworden sind.

Der Kostenwert war hier mit einem Betrag bis 3.000,00 EUR anzunehmen (Gerichtskosten sowie beiderseitige bislang entstandene Anwaltskosten).

Da die 1,2-Terminsgebühr aus dem Kostenwert hinter der 0,5-Gebühr aus der Hauptsache zurückblieb, war insoweit der Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern. Dass der Beklagte nur eine 0,5-Terminsgebühr zur Festsetzung beantragt hatte, nicht aber eine 1,2-Gebühr, ist unerheblich. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine geforderte, aber nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, aber nicht geforderte Gebühr ausgetauscht werden, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrags bleibt und die Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind. Dies war hier hinsichtlich der Terminsgebühr der Fall, da es in der Sache nur um die Festsetzung der zutreffenden Terminsgebühr ging.

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