Für den Beklagtenvertreter ist eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV angefallen, da er an dem gerichtlichen Termin teilgenommen hat. Darauf, dass das Gericht über die Kosten auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (§ 128 Abs. 4 ZPO) kommt es nicht an. Soweit lediglich noch über die Kosten zu entscheiden ist, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, muss es aber nicht. Es steht einem Gericht vielmehr frei, auch über die Kosten mündlich zu verhandeln. Dies war hier geschehen, da das Gericht – insbesondere in Anbetracht der kurzfristigen Klagerücknahme – den Termin nicht mehr aufgehoben hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist allerdings nicht lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV angefallen, sondern eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Mit dem Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Abs. 4 ZPO ist nicht lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt worden, sondern ein Sachantag hinsichtlich der Kosten, sodass der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht greift.

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