Außerdem ist allgemeine Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen die Einigungsbereitschaft des Gegners. So muss bei Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners der Kläger vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan haben.[9] Dies wird in der Praxis jedenfalls dann kaum einmal der Fall sein, wenn der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite in die einseitigen Gespräche mit dem Richter gar nicht eingebunden gewesen ist. Jedenfalls müsste der Anwalt, der seinem Mandanten die Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter berechnet, auch die Voraussetzung der Einigungsbereitschaft des Gegners darlegen. Geht es um die Kostenerstattung, so hat die erstattungsberechtigte Partei die Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr für Besprechungen, zu denen auch die Einigungsbereitschaft des Gegners gehört, darzulegen und im Streitfall glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 294 ZPO).

[9] So BAG RVGreport 2013, 193 [Hansens] = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 222.

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