Ob die den Anfall der Terminsgebühr bejahende Auffassung auch für den Gesetzestand ab 1.8.2013 gilt, ist fraglich. Nach der durch das 2. KostRMoG eingefügten Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt die Terminsgebühr nämlich nur für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen an. Eine Besprechung zwischen dem Richter und einem Prozessbevollmächtigten dürfte jedoch nicht "außergerichtlich" sein. Demgegenüber bezieht Mayer/Kroiß[7] das Wort "außergerichtlich" in dieser Vorschrift nur auf den dort ebenfalls genannten Termin und nicht auf die Besprechung. Großzügiger ist das FG Düsseldorf,[8] das einseitige Gespräche eines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht ohne Einbeziehung des Gegners für den Anfall der Terminsgebühr genügen lässt.

[7] RVG, 7. Aufl., Vorbem. 3 VV RVG Rn 58 a.E.
[8] RVGreport 2020, 174 [Hansens].

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