Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger der Angeklagten. Der ist vom AG am 16.3.2020 verurteilt worden. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 18.3.2020 zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils nahm die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 8.5.2020 zurück. Das AG hat der Staatskasse die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Den Antrag des Verteidigers, seine Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren festzusetzen, hat der Rechtspfleger des AG zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Verteidigers hat das AG mit Beschluss die Entscheidung aufgehoben und die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse hat die Strafkammer als unbegründet verworfen. Die zugelassene weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

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