Die Regelung des § 58 Abs. 3 RVG sei hier nicht einschlägig. Denn sie betreffe die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen, die der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten (z.B. Familienangehörigen, Rechtsschutzversicherung) erhalten habe. Zahlungen der Staatskasse seien nicht erfasst (vgl. statt vieler: Volpert, in: Burhoff/Volpert, a.a.O., § 58 Rn 6). Daher sei es ohne Belang, dass § 58 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG mit Wirkung ab 1.8.2013 dahin geändert worden sei, dass bei der Anrechnung nicht mehr auf Verfahrensabschnitte, sondern auf Angelegenheiten abzustellen sei. Die Regelung des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG sei unverändert geblieben. Mangels Regelungslücke bestehe auch weder Anlass noch Raum, die Regelung des § 58 Abs. 3 RVG im Rahmen des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG analog anzuwenden.

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