I. Anwendbares Recht

Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltsvergütung des Beklagtenvertreters ist die am 1.1.2021 in Kraft getretene Fassung des RVG, da der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021 mit der Prozessvertretung beauftragt hat (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).

II. Vergütung

1. Verfahrensgebühr

Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) ist dem Rechtsanwalt des Beklagten die Verfahrensgebühr angefallen. Da der Rechtsanwalt in seinem Klageerwiderungsschriftsatz einen Sachantrag angekündigt hat[1] und der Schriftsatz Sachvortrag enthält, ist ihm nach Nr. 3101 Nr. 1 VV die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen. Diese beträgt nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR 1.068,60 EUR.

[1] S. OLG Karlsruhe AGS 2021, 116 [Hansens] = zfs 2021, 163 m. Anm. Hansens.

2. Terminsgebühr

Für die telefonische Besprechung zwischen den Anwälten mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits ist dem Beklagtenvertreter nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV die 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 988,40 EUR angefallen.

3. Einigungsgebühr

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben sich über die Erledigung des Rechtsstreits geeinigt und dabei ihren Streit über die gegenseitigen Pflichten aus dem Werkvertrag beseitigt. Für die Mitwirkung an dieser Einigung ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten – gleiches gilt für den Rechtsanwalt des Klägers – die 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV angefallen.[2] Bei einem Gegenstandswert von 20.000 EUR beträgt die Einigungsgebühr 822,00 EUR.

[2] S. hierzu OLG Brandenburg AGS 2021, 164 [Hansens], in diesem Heft.

4. Auslagen

Ferner kann der Beklagtenvertreter die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV mit 20,00 EUR und auf den Gesamtbetrag von 2.899,00 EUR 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV mit einem Betrag von 550,81 EUR abrechnen. Insgesamt steht dem Rechtsanwalt gegen den Beklagten eine Gesamtvergütung i.H.v. 3.449,81 EUR zu.

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