In dem vor dem LG Neuruppin geführten Rechtsstreit hatte der Kläger gegen die Beklagte mehrere Forderungen geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit war u.a. die Passivlegitimation der Beklagten und eine mögliche Verjährung eines Teils der geltend gemachten Forderungen umstritten. Per E-Mail führten die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Vergleichsverhandlungen. Aus dem E-Mail-Verkehr ergab sich auch, dass die Beklagte die Frage nach einem Verzicht auf einen Kostenantrag nach Klagerücknahme abschlägig beschieden hat. Die Verhandlungen der Prozessbevollmächtigten führten schließlich zu einer Einigung über die Rücknahme der Klage und die dafür seitens der Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen. In Vollziehung dieser Vereinbarung hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Hieraufhin hat das LG Neuruppin durch Beschl. v. 1.4.2020 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte – soweit hier von Interesse – neben einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV geltend gemacht. Der auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten gehörte Kläger hat eingewandt, die Beklagte hätte sich verpflichtet, ausschließlich eine Verfahrensgebühr zur Festsetzung anzumelden. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Der Rechtspfleger des LG Neuruppin hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.5.2020 zugunsten der Beklagten die beantragte Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nebst Auslagen festgesetzt, die Festsetzung der außerdem geltend gemachten Einigungsgebühr hingegen abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Beklagte als auch – nach Ablauf der Beschwerdefrist – der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.

Die gegen die Absetzung der Einigungsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte beim OLG Brandenburg Erfolg, wohingegen die gegen die Festsetzung der Terminsgebühr gerichtete Anschlussbeschwerde des Klägers unbegründet zurückgewiesen wurde.

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