Die Frage, ob in den Fällen, in denen der Verteidiger zur Anwendung der Differenztheorie nicht den "fiktiven" erstattungsfähigen Teil seiner Gebühren bestimmt, die Kostenfestsetzung vollständig abgelehnt werden kann, ist in Rspr. und Lit. nicht unbestritten. Das LG Hildesheim (StRR 2015, 199 = RVGreport 215, 194; ihm folgend Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rn 1535) hat das abgelehnt und zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren eine eigenständige Tätigkeit bei der Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags zu erwarten ist. Allerdings: Wenn die "Aufforderung" des Kostenbeamten zur Spezifizierung kommt, sollte man als Verteidiger – schon im eigenen Interesse – dieser "Bitte" nachkommen. Warum der Verteidiger das hier nicht getan hat, ist nicht ersichtlich. Die Gründe des Beschlusses des LG geben dafür nichts her.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2021, S. 157 - 158

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