Das LG führt aus: Von den geltend gemachten Gebühren seien die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV und die Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV dem Verteidiger nicht zu erstatten, da er – trotz Aufforderung und mehrfacher Stellungnahme der Bezirksrevisorin – anhand der Differenztheorie keine Gebührenbestimmung zur Gesamtverteidigervergütung und fiktivem Honorar vorgenommen habe. Die Erstattung nach der Differenzmethode erfordere, dass der Verteidiger sowohl die Auslagen insgesamt als auch den "fiktiven" erstattungsfähigen Teil im Rahmen seiner Kompetenz nach § 14 RVG bestimme. Unterbleibe trotz gerichtlicher Aufforderung eine solche Gebührenbestimmung durch den Verteidiger, sei die Kostenfestsetzung nach der Differenztheorie als undurchführbar abzulehnen (LG Koblenz NStZ-RR 1998, 256; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 2010, § 464b Rn 8). Vorliegend sei der Verteidiger seitens der Bezirksrevisorin mehrmals auf die Anwendung der Differenztheorie hingewiesen und zu einer entsprechenden Gebührenbestimmung aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er vertrete vielmehr die Ansicht, dass die Differenztheorie vorliegend keine Anwendung finde.

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