Geben die Prozessbevollmächtigten der Parteien in oder außerhalb der mündlichen Verhandlung einseitige Erklärungen dahin ab, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, führt dies im Regelfall noch nicht zum Anfall einer Einigungsgebühr.[1] Eine Einigungsgebühr fällt auch dann nicht an, wenn eine der Parteien anlässlich der Erledigungserklärungen ihr Einverständnis mit der Kostentragung erklärt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Prozessbevollmächtigten ihre jeweiligen Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei bzw. ihres Rechtsanwalts vorgenommen haben. Folglich löst die Abgabe von – auch übereinstimmenden – Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, für sich genommen noch keine Einigungsgebühr aus.[2]

Beispiele:

So fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach Erfüllung der Klageforderung der Kläger seine Klage zurücknimmt.[3]
Gleiches gilt für den Fall der Klagerücknahme und der Zustimmung des Beklagten hierzu.[4]
Auch wenn der Beklagte erklärt, seine Einwilligung zur Klagerücknahme nur unter Bedingung eines Klageverzichts zu erteilen, fällt eine Einigungsgebühr nicht an.[5]
Ebensowenig entsteht die Einigungsgebühr allein durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen.[6]
[1] S. OLG Köln RVGreport 2005, 470 [Hansens]; OLG Köln RVGreport 2015, 370 [Ders.]; OLG Hamm AGS 2014, 166; OLG Stuttgart RVGreport 2020, 266 [Ders.]; SG Frankfurt RVGreport 2013, 469 [Ders.].
[2] OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2014, 862; OLG Stuttgart, a.a.O.
[4] OLG Koblenz RVGreport 2006, 426 [Hansens] = AGS 2006, 539.
[5] OLG Düsseldorf RVGreport 2005, 469 [Ders.] = AGS 2005, 494 m. Anm. N. Schneider.
[6] OLG München RVGreport 2019, 177 [Ders.].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge