Nach § 35 Abs. 2 S. 2 PUAG kann der PUA auf Antrag beschließen, dass dem Zeugen die Gebühren des rechtlichen Beistandes erstattet werden (Kostengrundentscheidung).

Nach § 35 Abs. 3 PUAG setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages die Höhe der Erstattung fest (Kostenfestsetzung). Handelt es sich um einen beigeordneten Zeugenbeistand, setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages die gesetzlichen Gebühren fest. In den Fällen, in denen der Zeugenbeistand bei einem PUA eines Landes tätig geworden ist, erfolgen Erstattung und Festsetzung entsprechend den landesgesetzlichen Regelungen durch das OLG, das für den Sitz der Landeshauptstadt zuständig ist.

Ein Rechtsmittel ist im PUAG nicht ausdrücklich vorgesehen. Insoweit dürfte dann die allgemeine Regelung zu gerichtlichen Zuständigkeiten nach § 36 PUAG eingreifen. Nach dessen Abs. 1 wäre der BGH zuständig. Als Rechtsmittel dürfte die sofortige Beschwerde (§ 464b StPO) eingreifen, für die allerdings nach § 464b Abs. 1 S. 4 StPO die Frist von zwei Wochen gilt.

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2021, S. 149 - 151

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