Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV bestimmt, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem PUA "die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht" entstehen. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Beistand eines Zeugen vor dem PUA immer nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abrechnet. Einschlägig sind also die Nrn. 4118 ff. VV.[6]

Die Frage, ob ggf. eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV, im Zweifel die Nr. 4301 Nr. 4 VV – ggf. analog – oder Nr. 4302 Nr. 3 VV, vorliegt, stellt sich hier anders als in einem Strafverfahren nicht.[7] Die Verweisung in Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV ist eindeutig. Die Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 Verteidiger folgt auch aus der Gesetzesbegründung.[8] Zwar ist dort formuliert: "Hierfür soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Oberlandesgericht erhalten. Hier kommen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und nach den Nummern 4118 ff. VV RVG-E in Betracht". Aus der Formulierung "in Betracht" lässt sich aber nicht schließen, dass die erhöhten Gebühren des Teils 4 Abschnitt 1 VV nicht stets entstehen sollen.[9] Die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV und den Nrn. 4118 ff. VV rechtfertigen sich i.Ü. auch aus der Bedeutung der Tätigkeit des Beistandes vor einem PUA. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Verweisung eindeutig ist. Die Verweisung auf "die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht" kann sich nur auf Teil 4 Abschnitt 1 VV und die Nrn. 4118 ff. VV beziehen. Eine Verweisung auf die in Teil 4 Abschnitt 3 VV geregelten Einzeltätigkeit wird davon keinesfalls erfasst.

[6] Unzutreffend a.A. OLG Naumburg AGS 2021, 114 = JurBüro 2021, 80.
[7] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.; Burhoff, RVGreport 2016, 122; a.A. OLG Naumburg, a.a.O.
[8] Vgl. BT-Drucks 15/1971, 205.
[9] Vgl. dazu aber OLG Naumburg, a.a.O., und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 528 für den Zeugenbeistand im Strafverfahren.

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