Der Wahlbeistand erhält Rahmengebühren. Es gelten die (allgemeinen) Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Es kommt wegen der Höhe der Gebühren somit auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit der Sache und den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an. Bei der Terminsgebühr spielt die Länge der Vernehmung des Mandanten, an der der Rechtsanwalt teilgenommen hat, eine große Rolle.[18] Der Wahlanwalt kann m.E. auch eine Pauschgebühr nach § 42 RVG geltend machen. Er ist zwar nicht in einer Strafsache tätig geworden, seine Gebühren richten sich aber nach den strafverfahrensrechtlichen Gebühren der Nrn. 4118 ff. VV.

Für den ggf. beigeordneten Zeugenbeistand entstehen die gesetzlichen Gebühren, die in einem Strafverfahren einem Strafverteidiger zustehen würden. Auch er kann ggf. eine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen. Die vorstehenden Ausführungen zu § 42 RVG gelten entsprechend.

[18] Allgemein zur Gebührenbemessung Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 45 ff., 72 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 15 ff., 29 ff., jeweils m.w.N.

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