- Mit Zugang der Kostenrechnung beim Kostenschuldner endet die Befugnis des Ausgangsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG; ab diesem Zeitpunkt ist ein derartiger Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu betrachten, über die der gem. § 66 Abs. 6 S. 1, § 1 Abs. 5 GKG zuständige Einzelrichter entscheidet.
- Ein Beschluss durch das Erstgericht in der Besetzung mit drei Richtern verstößt gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.8.2002 – I ZA 1/01, NJW 2002, 3410; s.a. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2009 – BvR 2295/08, NJW-RR 2010, 268).
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